Neben ärztlichen Rezepten gibt es auch weitere Sonderformen, durch die eine Hilfsmittelversorgung eingeleitet werden kann:
1) Empfehlung durch Pflegefachkräfte
Seit dem 1. Januar 2022 haben Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 SGB XI das Recht, im Rahmen ihrer ambulanten Leistungserbringung Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung auszusprechen. Diese Empfehlungen gelten in gesetzlich bestimmten Versorgungsbereichen und erleichtern die Versorgung von pflegebedürftigen Personen. Die Pflegefachkraft beurteilt direkt vor Ort, welche Hilfsmittel notwendig sind, und kann somit eine zielgerichtete Versorgung sicherstellen, ohne dass eine ärztliche Verordnung erforderlich ist.
2) Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)
Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kann im Rahmen seiner Begutachtungen Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung abgeben. In bestimmten Fällen kann eine solche Empfehlung sogar eine ärztliche Verordnung ersetzen. Die Krankenkasse beauftragt dann direkt das Sanitätshaus mit der Bereitstellung des Hilfsmittels. Dies beschleunigt den Prozess und sorgt dafür, dass die benötigten Hilfsmittel schnell und unkompliziert zur Verfügung gestellt werden können.