Empfehlung Hilfsmittelversorgung
durch Pflegefachkräfte
Offizielle Richtlinie der GKV

Pflegefachkräfte können seit 1. Januar 2022 gemäß § 40 Absatz 6 SGB XI im Rahmen ihrer ambulanten Leistungserbringung in gesetzlich bestimmten Versorgungsbereichen Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben.


Antragsformular

Empfehlung der Pflegefachkraft nach § 40 Absatz 6 SGB XI für ein Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel.

Bitte pro Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel inkl. Zubehör und Zusätze ein Formular verwenden.

Umfassender Ratgeber zum Download

Inhalt

  • Einleitung
  • Welchen Bereich regelt die Richtlinie?
  • Wer darf Empfehlungen abgeben?
  • Was ist bei Empfehlungen zu beachten?
  • Welche Versicherung ist zuständig?
  • Antragstellung: So geht’s
  • Schritt 1: Formular herunterladen
  • Schritt 2: Antrag ausfüllen
  • Schritt 3: Antrag einreichen
  • Das komplette Verzeichnis der Pflegehilfsmittel


Das Verzeichnis der Pflegehilfsmittel

In den Produktgruppen (PG) des Verzeichnisses der Hilfs- und Pflegehilfs mittel (Anlage II der Richtlinie) finden Pflegekräfte alle Produktarten, die sie grundsätzlich bei Bedarf empfehlen können. 


FRAGEN UND ANTWORTEN


Pflegefachkräfte, die im Rahmen ihrer ambulanten Leistungserbringung tätig sind, dürfen seit dem 1. Januar 2022 gemäß § 40 Absatz 6 SGB XI Empfehlungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln abgeben.

Die Empfehlung muss im Rahmen der ambulanten Pflege erfolgen und auf den Bedarf der pflegebedürftigen Person abgestimmt sein.

Pflegefachkräfte können eine Vielzahl von Hilfsmitteln empfehlen, die im Alltag der Pflegebedürftigen hilfreich sind, wie zum Beispiel Rollstühle, Pflegebetten oder Mobilitätshilfen.

Die Regelung zur Abgabe von Empfehlungen durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 SGB XI betrifft in erster Linie gesetzlich Krankenversicherte. Privatversicherte haben eigene vertragliche Regelungen mit ihren Versicherern, sodass die Akzeptanz von Empfehlungen durch Pflegefachkräfte von den jeweiligen Vertragsbedingungen abhängt. Privatversicherte sollten sich direkt bei ihrer Versicherung erkundigen, ob eine solche Empfehlung anerkannt wird und wie das Verfahren im Einzelfall abläuft.

Laut Richtlinie dürfen Pflegefachkräfte Hilfs mittel empfehlen, wenn sie mindestens über eine Qualifikation nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) verfügen, also:

  •  Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner
  •  Altenpfleger/innen
  •  Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
  •  Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen
  •  Träger/innen ausländischer Berufsabschlüsse bei 
  • Gleichwertigkeit der Qualifikation 

Auf den Anträgen müssen Pflegefachkräfte ihre Berufsbezeichnung sowie die Beschäftigtennummer eintragen. Bei noch fehlender Beschäftigungsnummer genügt bis zum  31. Dezember 2022 die Berufsbezeichnung.

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VORTEILE


Pflegebedürftige profitieren von einer schnelleren und gezielteren Versorgung, da die Pflegefachkräfte den direkten Bedarf erkennen und geeignete Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel vorschlagen können.

WICHTIGE INFORMATIONEN


Die Pflegefachkraft gibt eine Empfehlung, die dann vom Sanitätshaus bei der Krankenkasse eingereicht wird. Die Krankenkasse prüft die Empfehlung und entscheidet über die Kostenübernahme.

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