Präqualifizierung 

 

Was versteht man unter Präqualifizierung im Sanitätshaus?

Der Begriff Präqualifizierung kommt aus dem Vergaberecht. Interessierte Unternehmen weisen ihre Eignung einmal für eine unbestimmte Anzahl von künftigen Vergabeverfahren nach und können sich damit in einem zentralen Verzeichnis registrieren lassen. Mit den derart nachgewiesenen Qualifikationsmerkmalen gelten diese Bieter bezogen auf die betreffenden Merkmale als anerkannt und müssen nicht mehr in jedem konkreten Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber ihre Eignung nachweisen. Insbesondere in der Baubranche ist dieses Verfahren in Deutschland seit 2006 etabliert.

Wie ist das Verfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?

Im Hilfsmittelbereich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) treten vergaberechtliche Aspekte eher in den Hintergrund, das Verfahren ist aber ganz ähnlich:
Auch hier ist die Idee, eine bestimmte Eignung im Vorfeld nachzuweisen, um Vertragsabschlüsse zu vereinfachen. Die Krankenkassen sind nämlich per Gesetz verpflichtet sicherzustellen, dass die zur Versorgung mit Hilfsmitteln herangezogenen Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker o. ä. zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel in der Lage sind (§ 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Nur solche Leistungserbringer können überhaupt Vertragspartner der Krankenkassen sein.